Rehabilitierungsgesetze

Rehabilitierungsgesetze
Rehabilitierungsgesetze,
 
auf der Grundlage der Festlegung im Einigungsvertrag (Art. 17) erlassene gesetzliche Regelungen, die der Rehabilitierung von Opfern des SED-Regimes dienen. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. 10. 1992 in der Fassung vom 1. 7. 1997 sieht die Aufhebung von rechtsstaatswidrigen Strafurteilen (z. B. Urteile der Waldheimer Prozesse) und rechtsstaatswidrigen Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb des Strafverfahrens (z. B. Einweisung in eine psychiatrische Anstalt) aus der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 2. 10. 1990 auf Antrag und Folgeansprüche vor. Für rechtsstaatswidrig ist eine gerichtliche Entscheidung zu erklären, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, weil sie der politischen Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Geldstrafen und Verfahrenskosten werden erstattet, eingezogene Vermögensgegenstände nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen. Soziale Ausgleichsleistungen bestehen u. a. aus einer Kapitalentschädigung; Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. 6. 1994 in der Fassung vom 1. 7. 1997 dient auf Antrag der Aufhebung von rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet (z. B. Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet) aus der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 2. 10. 1990, die zu einer gesundheitlichen Schädigung, einem Eingriff in Vermögenswerte oder einer beruflichen Benachteiligung geführt haben, wenn sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar sind und ihre Folgen noch schwer und unzumutbar fortwirken. Des Weiteren regelt das Gesetz Folgeansprüche (Entschädigungsleistungen, Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz). Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. 6. 1994 in der Fassung vom 1. 7. 1997 gewährt auf Antrag Ausgleichsleistungen an Personen, die im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 2. 10. 1990 erhebliche Benachteiligungen durch Eingriffe in den Beruf oder ein berufliches Ausbildungsverhältnis aufgrund politischer Verfolgung erlitten haben. Das Gesetz sieht die bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung, finanzielle Ausgleichsleistungen und besonders den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung vor. - Der Antrag nach dem jeweiligen Rehabilitierungsgesetz kann bis zum 31. 12. 1999 gestellt werden. Mit der Durchführung der Rehabilitierungsmaßnahmen sind in den Ländern besondere Rehabilitierungsbehörden beauftragt. — Verfahren zur Rehabilitierung von Opfern politischer Verfolgung in der ehemaligen Sowjetunion (durch strafrechtliche Verurteilung sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen) finden auf der Grundlage von rechtlichen Regelungen auch in Russland statt.

Universal-Lexikon. 2012.

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